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§ 2a Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2a.

(1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
  2. 2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
  3. 3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
  4. 4. die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010;
  5. 5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
  6. 6. die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;
  7. 7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
  1. a) die geordnete Erfassung der vom Nationalfonds und vom Allgemeinen Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
  2. b) die Sammlung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus und ihren Familien;
  3. c) die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
  4. d) die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
  5. e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Erforschung des und der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind, sowie mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches;
  1. 8. die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (§ 2e);
  2. 9. Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind;
  3. 10. die Förderung des laufenden Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen gemäß Z 7 lit. e, insbesondere durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden Plattform;
  4. 11. die Entgegennahme der Berichte gemäß § 2 Abs. 5, die im Bericht gemäß § 4 Abs. 7 zu berücksichtigen sind;
  5. 12. die Planung, Errichtung und Instandhaltung einer Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti, soweit diese Aufgaben nicht von anderen Gebietskörperschaften wahrgenommen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Vertreter der Roma und Sinti gebührend einzubeziehen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

(5) Die Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b sind nach Möglichkeit in digitaler Form zu führen. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke kann im Einzelfall eine Nutzung gewährt werden, wenn

  1. 1. ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht, das die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt, und
  2. 2. gewährleistet ist, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

(6) Die Archivierung der Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b hat in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Parlamentsdirektion zu erfolgen.

(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds jährlich eine Konferenz abzuhalten, an der jedenfalls alle im Bundesgebiet tätigen Organisationen und Einrichtungen teilnehmen können, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind.

Schlagworte

Verfahrensdokumentation, Entschädigungsmaßnahme, Gedenkeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257219

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