§ 2.
(1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) (Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR40196872
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)