2. Abschnitt
Volksschulen
§ 3
(1) Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
- 1. Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
- 2. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
- a) kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
- b) ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
(zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).
(2) An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.
(3) An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.
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