§ 4
(1) Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des § 6 Abs. 3 eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.
(2) Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
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