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§ 2 MilFlUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Zweck der Untersuchung

§ 2.

(1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.

(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024458

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