Zweck der Untersuchung
§ 2.
(1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20001609
Dokumentnummer
NOR40024458
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