vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 MilFlUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Zusammensetzung und Bestellung der Flugunfalluntersuchungskommission

§ 3.

(1) Die Flugunfalluntersuchungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten und setzt sich aus einem Leiter, einem Stellvertreter und einer nach Art und Ausmaß des Flugunfalles oder des Flugvorfalls notwendigen Anzahl von Untersuchungsorganen zusammen.

(2) Der Leiter und die Untersuchungsorgane sind für jeden Flugunfall oder Flugvorfall vom Bundesminister für Landesverteidigung aus einer Liste von geeigneten Personen auszuwählen und im Anlassfall gesondert zu bestellen. Die Unbefangenheit dieser Personen muss außer Zweifel stehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die Flugunfalluntersuchungskommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Flugunfall eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges die Interessen der Zivilluftfahrt berührt werden.

(4) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Flugunfall oder ein Flugvorfall ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates der Untersuchung zum Zwecke der Anhörung beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024459

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)