Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission
§ 4.
(1) Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.
(2) Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20001609
Dokumentnummer
NOR40024460
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