Ermächtigung der Schulleiter
§ 2
(1) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:
- a) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens drei Tagen;
- b) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzung und Dauer durch Erlaß der Landesregierung geregelt sind;
- c) die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 zur Fortbildung;
- d) die Gewährung der Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 LDG 1984 im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr;
- e) die Erteilung von Dienstaufträgen im Sinn des § 2 Reisegebührenvorschrift - RGV im Rahmen eines zugeteilten Kontingents;
- f) die Bewilligung zur Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges
- g) die Festlegung der Diensteinteilung der Landeslehrer im Sinn des § 43 LDG 1984.
- (2) § 1 Abs. 2 findet auch in bezug auf Abs. 1 Anwendung.
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