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§ 2 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1980

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zu Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132856

alte Dokumentnummer

N8198040266L

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