§ 2.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zu Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010415
Dokumentnummer
NOR12132856
alte Dokumentnummer
N8198040266L
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