§ 2 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1964

§ 2
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde auszuüben:

  1. a) Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
  2. b) Zuweisung und Versetzung sowie vorübergehende Zuweisung innerhalb des politischen Bezirkes,
  3. c) Ausschreibung der schulfesten Stellen,
  4. d) Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen,
  5. e) Zustimmung zur Annahme von Ehrengeschenken,
  6. f) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu drei Monaten,
  7. g) Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung,
  8. h) Führung des Standesausweises,
  9. i) Verhängung einer Ordnungsstrafe,
  10. j) Entgegennahme aller an die Dienstbehörde zu erstattenden Mitteilungen und sonstiger Eingaben in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis berühren.

22.09.2016

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