§ 2 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2009

§ 2*)
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde auszuüben:

  1. a) Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
  2. b) Zuweisung und Versetzung sowie vorübergehende Zuweisung innerhalb des politischen Bezirkes,
  3. c) Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen,
  4. d) Zustimmung zur Annahme von Ehrengeschenken,
  5. e) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu drei Monaten,
  6. f) Entgegennahme aller an die Dienstbehörde zu erstattenden Mitteilungen und sonstiger Eingaben in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis berühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009

22.09.2016

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