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§ 2 KIG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen

§ 2.

(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger insgesamt den Betrag von 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden. Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(3) Die Gemeinde kann höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen wird.

(6) Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 128/2024, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten (Abs. 2) bzw. der Förderung (Abs. 3).

(8) Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt nach Abs. 2 sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Förderungen der Gemeinden nach Abs. 3 an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, sind nicht zulässig, wenn diese Organisationen von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten erhalten.

(9) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2026 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.

(10) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Fernwärmesystem

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40264232

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