Ziel und Zweck
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1. Investitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
- 2. Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise
- zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40248825
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