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§ 2 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.

(2) Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(3) Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.

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