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§ 1 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

1. Abschnitt:

Allgemeines Zweck

§ 1

(1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen.

(2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.

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