Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;
- 2. „betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt;
- 3. „Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;
- 4. „dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
- 5. „Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;
- 6. „Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;
- 7. „Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;
- 8. „Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;
- 8a. „eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
- 8b. „eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.
- 9. „Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;
- 10. „ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITUT Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;
- 11. „Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;
- 12. „eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;
- 13. „Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;
- 14. „Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;
- 15. „internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;
- 16. „Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.
- a) Der Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
- b) der Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,
- c) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
- d) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
- e) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und
- f) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.
Ausgenommen davon sind Nachrichtendienste und Sprachdienste, die zusätzlich zu den Merkmalen a bis f auch alle nachstehenden Merkmale erfüllen.
- g) Das Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;
- h) der Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;
- i) der Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß lit. g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß lit. h informiert, und
- j) die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;
- 17. „Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
- 18. „Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;
- 19. „nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikationsnetz zuzustellen;
- 20. „nationale Rufnummer“:
- a) eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder
- b) eine Diensteroutingnummer, oder
- c) die Betreiberauswahl-Testrufnummer;
- 21. „Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;
- 22. „Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;
- 23. “öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;
- 24. „öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;
- 25. „Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;
- 26. „privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;
- 27. „privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;
- 28. „PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;
- 29. „quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
- 30. „Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;
- 31. „Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;
- 32. „Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;
- 33. „Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;
- 34. „zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
- 35. „Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;
- 36. „zugehöriges Kommunikationsnetz“: jenes Kommunikationsnetz, das von einem Kommunikationsdienstebetreiber für die Erbringung seiner Dienste genutzt wird. Dieses kann entweder vom selben Unternehmen betrieben werden, das auch den Kommunikationsdienst betreibt, oder von einem dritten, mit dem der Kommunikationsdienstebetreiber einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.
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