§ 2.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:
- 1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
- 2. Zuwendungen von Staaten; und
- 3. andere Zuwendungen.
(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010220
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