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§ 2 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 2.

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:

  1. 1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
  2. 2. Zuwendungen von Staaten; und
  3. 3. andere Zuwendungen.

(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010220

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