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§ 1 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 1.

(1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:

  1. 1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;
  2. 2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
  3. 3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010219

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