§ 1.
(1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:
- 1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;
- 2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
- 3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010219
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