§ 3.
(1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission bzw. dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an den Fonds abgeschlossen werden, erfolgen.
(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien des Fonds erlassen.
(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010221
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