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§ 3 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 3.

(1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission bzw. dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an den Fonds abgeschlossen werden, erfolgen.

(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien des Fonds erlassen.

(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010221

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