§ 2
Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Lebensmittels,
- 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
- 3. das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
- 4. die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
- 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
- 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.
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