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§ 43 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Information der Öffentlichkeit

§ 43

(1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Ware,
  2. 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
  5. 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005 (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Lebensmittels,
  2. 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
  5. 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(4) Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

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