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§ 1 Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2011

§ 1

(1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Lebensmittels,
  2. 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
  5. 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Der Aushang gemäß Abs. 2 muss

  1. 1. deutlich sichtbar (mindestens A 4 Format, Schriftgröße Kleinbuchstabe 5 mm) und
  2. 2. leicht lesbar

    sein.

(4) Der Aushang gemäß Abs. 2 hat

  1. 1. bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. bei unverpackten Lebensmitteln bis zum Ende der zu erwartenden Haltbarkeit,

    höchstens jedoch zwei Wochen im Einzelhandel zu verbleiben. Die Information muss in allen Betrieben eines Unternehmens zugänglich sein, in denen das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.

(5) Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.

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