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§ 2 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Begriffsbestimmung

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;
  2. 2. Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
  3. 3. externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (§ 5 Z 1 bis 5 dieser Verordnung);
  4. 4. interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (§ 5 Z 6 bis 9 dieser Verordnung);
  5. 5. strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;
  6. 6. Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

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