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§ 5 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

§ 5

(1) Das Leistungsspektrum der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien resultiert aus folgenden externen und internen Leistungen:

  1. 1. Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  2. 2. Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  3. 3. Fort- und Weiterbildung in den unter Z 1 und 2 genannten Bereichen (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  4. 4. Forschung (§ 8 Abs. 8 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),
  5. 5. Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),
  6. 6. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),
  7. 7. Personalentwicklung,
  8. 8. räumliche Ausstattung, Raumkonzept und
  9. 9. weitere Leistungen im Aufgabenbereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.

(3) Die Ziele sind kurz zu beschreiben und an Hand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.

(4) Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von § 6 Z 3 dieser Verordnung anzugeben.

(5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.

(6) Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.

(7) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.

(8) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

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