Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 33.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.
(2a) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.
(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
(4) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.
Schlagworte
Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40232410
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