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§ 32 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Mitteilungsblatt

§ 32.

(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:

  1. 1. Satzung und Organisationsplan,
  2. 2. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
  3. 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
  4. 4. Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
  5. 5. Curricula,
  6. 6. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
  7. 7. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
  8. 8. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
  9. 9. Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
  10. 10. Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196570

Stichworte