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§ 2 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorhaben

§ 2.

(1) Der Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in § 4 dargestellten Zeiträumen.

(2) Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Straßenbahnausbauvorhaben (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung. Es umfasst die Projekte:

  1. 1. Innenstadtentflechtung,
  2. 2. zweigleisiger Ausbau der Linie 5 und
  3. 3. zweigleisiger Ausbau der Linie 1.

(3) Das Vorhaben setzt unmittelbar auf den bereits mit Ende 2021 fertiggestellten Straßenbahnausbauvorhaben „Straßenbahn Reininghaus“ und „Straßenbahnanbindung Smart City“ auf und bildet die zukünftige Basis für weitere Ausbauvorhaben.

(4) Die Projektabwicklung (Detailplanung, Projektprüfung, Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung) für das Vorhaben erfolgt durch die Projektträger Gemeinde Graz und Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, FN 54309t.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258739

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