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§ 1 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zweckzuschüsse

§ 1.

Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258738

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