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§ 2 Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Einladungen

§ 2

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.

(2) Die Einladung hat zu enthalten:

  1. 1. Ort und Zeit der Sitzung,
  2. 2. die Tagesordnung,
  3. 3. sonstige Unterlagen.

(3) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß § 32 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr. 100/1993) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.

(4) Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist ein Beschluß zu fassen.

(5) Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.

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