vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Tagesordnung und Unterlagen

§ 3

(1) Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.

(3) Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)