vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Einberufung

§ 1

(1) Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.

(2) Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)