Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lagern, Sortieren und Vorbereiten der Rohware sowie der erforderlichen Chemikalien und Hilfsstoffe,
- 2. Verarbeiten der Rohware zu Blößen durch Bearbeitungsverfahren wie Weichen, Äschern, Entfetten, Enthaaren, Crouponieren, Entfleischen und Spalten,
- 3. Herstellen von Leder durch pflanzliches und mineralisches oder synthetisches Gerben der Blößen in Fässern oder Maschinen,
- 4. Zurichten von Leder durch Verfahrensschritte wie Falzen, Färben, Nachgerben, Finischen, Bügeln oder Prägen,
- 5. Erfassen technischer Daten über den Arbeitsablauf und Beurteilen der Qualität der Produkte,
- 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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