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§ 2 Gerberei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Lagern, Sortieren und Vorbereiten der Rohware sowie der erforderlichen Chemikalien und Hilfsstoffe,
  2. 2. Verarbeiten der Rohware zu Blößen durch Bearbeitungsverfahren wie Weichen, Äschern, Entfetten, Enthaaren, Crouponieren, Entfleischen und Spalten,
  3. 3. Herstellen von Leder durch pflanzliches und mineralisches oder synthetisches Gerben der Blößen in Fässern oder Maschinen,
  4. 4. Zurichten von Leder durch Verfahrensschritte wie Falzen, Färben, Nachgerben, Finischen, Bügeln oder Prägen,
  5. 5. Erfassen technischer Daten über den Arbeitsablauf und Beurteilen der Qualität der Produkte,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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