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§ 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abschaltung“ eine Unterbrechung der Versorgung eines Endverbrauchers mit Erdgas in Folge einer Verletzung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verteilernetzbetreiber entstehenden Pflichten durch den Endverbraucher;
  2. 2. „Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Netzbetreiber gerichtetes fernmündliches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
  3. 3. „Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Netzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die vom Netzbetreiber erbrachte Netzdienstleistung;
  4. 4. „geplante Versorgungsunterbrechung“ eine betrieblich notwendige und vorgesehene Versorgungsunterbrechung;
  5. 5. „Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des Netzzutritts- und Netzzugangsvertrag gegenüber dem Netzbenutzer erbrachten Dienstleistungen;
  6. 6. „Störfälle“ in Erdgasleitungsanlagen eintretende Ereignisse, die zu einer Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Sachen führen können sowie sonstige nicht beabsichtigte Beeinträchtigungen der einwandfreien Funktionsfähigkeit von Erdgasleitungsanlagen;
  7. 7. „Versorgungsunterbrechung“ eine Unterbrechung der Versorgung eines Endverbrauchers mit Erdgas oder eine Beeinträchtigung der Einspeisemöglichkeit, welche auf Einschränkungen der Rohrleitungskapazität oder auf andere technische Ursachen in den Fernleitungs- bzw. Verteilerleitungsanlagen zurückzuführen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Begriffe „Erdgas“ oder „Gas“ Bezug genommen wird, sind darunter auch auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase zu verstehen.

(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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