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§ 2 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.2002

2. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zeugnisse Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 2

(1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.

(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:

  1. 1. Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
  2. 2. Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und
  3. 3. General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.

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