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§ 3 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden Anträge auf Ausstellung

§ 3

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:

  1. 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
  2. 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
  3. 3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:

  1. 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
  2. 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
  3. 3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
  4. 4. das ausländische Zeugnis sowie
  5. 5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.

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