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§ 1 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

1. Abschnitt

Ausübung der Funkdienste

§ 1

Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn

  1. 1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
  2. 2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
  3. 3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
  4. 4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

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