§ 2.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des § 1 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.
Schlagworte
gütliche Einigung
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000179
Dokumentnummer
NOR12003151
alte Dokumentnummer
N11934122860
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