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§ 1 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1934

§ 1.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.

Schlagworte

Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000179

Dokumentnummer

NOR12003150

alte Dokumentnummer

N11934122850

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