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§ 2 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1934

§ 2.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des § 1 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.

Schlagworte

gütliche Einigung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000179

Dokumentnummer

NOR12003151

alte Dokumentnummer

N11934122860

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