§ 1.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.
Schlagworte
Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000179
Dokumentnummer
NOR12003150
alte Dokumentnummer
N11934122850
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