Eintragungsdaten
§ 2.
Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:
- 1. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:
- a) die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,
- b) das Geburtsdatum,
- c) das Geschlecht,
- d) eine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
- e) soweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
- f) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
- g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;
- 2. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;
- 3. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245043
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