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§ 2 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Erhebungen Netzbetreiber

§ 2.

(1) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:

  1. 1. die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel und davon die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und getrennt in Zu- und Abgänge;
  2. 2. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat;
  3. 3. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  4. 4. die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Netzbetreiber aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche den Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
  5. 5. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  6. 6. die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  7. 7. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung;
  8. 8. die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.

(2) Die Netzbetreiber mit einer Abgabemenge an Endverbraucher von weniger als 50 000 000 kWh im letzten Kalenderjahr können Monatswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 8 für die Erhebungsperioden 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember auch gesammelt bis zum 20. des der jeweiligen Erhebungsperiode folgenden Monats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien melden.

(3) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:

  1. 1. die Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorie und nach Lieferanten;
  2. 2. die Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte, die einem Netzbenutzer zugeordnet sind, dem mindestens ein Einspeisezählpunkt mit Überschusseinspeisung zugeordnet ist, getrennt nach Verbraucherkategorie;
  3. 3. die Anzahl der teilnehmenden Einspeisezählpunkte mit Volleinspeisung und teilnehmenden (stand-alone) Speicheranlagen.

(3a) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien sowie die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach Voll- und Überschusseinspeisung mit Mehrfachteilnahme innerhalb der im Netzgebiet jeweils tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften getrennt nach Anzahl der Teilnahmen zu melden.

(4) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:

  1. 1. die von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen an berechtigte oder teilnehmende Endverbraucher zugewiesene Erzeugungsmengen, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen ins öffentliche Netz eingespeisten Erzeugungsmengen;
  3. 3. die Abgabemengen an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  4. 4. die Anzahl der jeweils aufgenommenen und ausgeschiedenen teilnehmenden Zählpunkte.

(5) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel nach innerhalb im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften, getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.

(6) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzutritt sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  2. 2. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzugang sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  3. 3. die Anzahl der durchgeführten Neuanschlüsse sowie die gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen für deren Herstellung getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  4. 4. die Anzahl der durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste sowie die gesamte dafür aufgewandte Bearbeitungsdauer in Stunden;
  5. 5. die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe, wie viele davon nach Verstreichen der Frist gemäß § 82 Abs. 6 ElWOG 2010 übermittelt wurde;
  6. 6. die Anzahl der Anmeldungen und Abmeldungen von Zählpunkten getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  7. 7. die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Lieferantenwechsel unterschieden nach Gründen der Ablehnung und getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
  1. a) aufrechte vertragliche Bindung;
  2. b) mangelhafter Antrag;
  3. c) sonstige.
  1. 8. die gesamte Abgabe an Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;

(7) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres getrennt nach Bundesländern zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr die Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr die Anzahl der Endverbraucher sowie der Bezugszählpunkte.

(8) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Zählpunkte und davon die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Anzahl der Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;

(9) Die Netzbetreiber haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe

  1. 1. der Ursache der Unterbrechung;
  2. 2. der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebenen;
  3. 3. des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung;
  4. 4. der Anzahl und Leistung der betroffenen Umspanner (Anlagen);
  5. 5. der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer;
  6. 6. der jeweils betroffenen Leistung und Energie,

(10) Ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie gemäß Abs. 5 Z 6 nicht ermittelbar, so ist sie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

(11) Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  3. 3. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 und der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen.

(12) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.

Schlagworte

Zugang, Wartungsdienst, Netzebene, Hochspannung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40258056

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