vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Regelzonenführer

§ 3.

Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Gesamtlast;
  2. 2. die Gesamterzeugung;
  3. 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40247126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)