Abs. 4 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 290/2023 ein zweites Mal vergeben.
2. Teil
Aktuelle und historische Daten Viertelstundenwerte
§ 2.
(1) Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. der Netzlastverlauf in der Regelzone;
- 2. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
- 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
(2) Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
- 2. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
- 3. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen,
- 4. der Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch innerhalb Österreichs befindet.
- Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Z 1 und Z 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.
- Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Z 1 bis Z 4 gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.
(3) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an saisonale Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
(4) Die Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
- 2. die physikalischen Importe bzw. Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.
(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
- 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
- 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
- 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
- 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
- 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
- 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
- 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
(6) Korrekturen der Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5, insbesondere auf Grund des zweiten Clearings, sind unverzüglich zu melden.
(7) Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
- a) für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
- b) die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
- c) den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
- d) den Verbrauch für Pumpspeicherung;
- 2. unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
(8) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 7 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte, Meldung zu erstellen.
Abs. 4 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 290/2023 ein zweites Mal vergeben.
Schlagworte
Hochspannung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40255996
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