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§ 1 E-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

1. Teil

Allgemeines Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  2. 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
  3. 2a. „Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (§ 21 Abs. 5 EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;
  4. 3. „angemeldeter Austauschfahrplan (Day-Ahead-Fahrplan)“ den von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeten und von diesem bestätigten, Regelzonengrenzen überschreitenden externen Fahrplan;
  5. 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  6. 5. „Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
  7. 6. „Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
  8. 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  9. 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
  10. 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
  11. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  12. 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  13. 12. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  14. 13. „geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
  15. 14. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
  1. a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
  2. b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
  3. c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.
  1. 15. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  2. 16. „Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr;
  3. 17. „Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
  4. 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
  5. 19. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  6. 20. „kritisches Ereignis“ ein Ereignis, mit dem erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und dem auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
  7. 21. „Netzlastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchten Leistung, die durch den Bezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird, zuzüglich der Netzverluste;
  8. 22. „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  9. 23. „Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
  10. 24. „nachgelagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
  11. 25. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
  12. 26. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  13. 27. „Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, zu gewähren ist;
  14. 28. „physikalische Exporte“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  15. 29. „physikalische Importe“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  16. 30. „Realisierter Austauschfahrplan (letzter Intra-Day-Fahrplan)“ der vom Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigte externe Fahrplan;
  17. 31. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
  18. 32. „Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
  19. 32a. „saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 1a;
  20. 33. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  21. 34. „unterlagertes Netz“ jedes an das Übertragungsnetz angeschlossene Hochspannungsnetz (Netzebene 3);
  22. 34a. „Verbrauch“ Endverbrauch von elektrischer Energie, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;
  23. 35. „Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
  24. 36. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. 2. “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
  1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
  2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
  1. 2. Wärmekraftwerke:
  1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung;
  1. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  2. 4. Windkraftwerke;
  3. 5. geothermische Anlagen.

(4) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete;
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge und Abgaben) zu.

Schlagworte

Tagesspeicher, Übertragungsnetz, Maximaleinsatz, Tagesspeicherkraftwerk, Wochenspeicherkraftwerk

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40255995

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