§ 2.
(1) Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- 2. die Postanschrift des Plattformbetreibers;
- 3. relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
- 4. sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
- 5. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
- 6. die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
- 7. die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Abs. 1 beantragt wird;
- 8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
- 9. Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.
(3) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249567
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