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§ 2 DPMG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

(1) Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  2. 2. die Postanschrift des Plattformbetreibers;
  3. 3. relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
  4. 4. sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
  5. 5. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
  6. 6. die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
  7. 7. die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Abs. 1 beantragt wird;
  8. 8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
  9. 9. Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249567

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