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§ 2 Betonbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Arbeitsgebiet

§ 2.

 Das Arbeitsgebiet des Betonbauers/der Betonbauerin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Betonbauarbeiten im Hoch-, Industrie- Fertigteil-, Brücken- und Konstruktiven Wasserbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Schlagworte

Hochbau, Industriebau, Fertigteilbau, Brückenbau

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215686

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